diffamierung.net · Prototypen
PROTOTYP ZUR DISKUSSION · SCHÄTZMODELL MIT BEISPIELWERTEN · KEINE RECHTSBERATUNG, KEIN GUTACHTEN
Prototyp H · Für Betroffene, Anwältinnen, Medien und Geldgeberinnen · Stand September 2026

Die Quittung

Diffamierung ist für manche Medien ein Geschäftsmodell. Jeder Klick auf eine verletzende Schlagzeile bringt Reichweite, und Reichweite bringt Werbeerlös und neue Abos. Die Gewinnherausgabe dreht diese Rechnung um: Wer mit einer Persönlichkeitsverletzung Geld verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, diesen Gewinn herauszugeben.

«Unrecht darf sich nicht lohnen.»

Maria Windhager, Medienanwältin in Wien, auf diffamierung.net

Der Rechner unten schätzt, was eine Berichterstattung einem Verlag eingebracht haben kann. Er ersetzt keine Buchhaltung, die echten Zahlen liegen beim Verlag. Er zeigt aber die Grössenordnung und damit die Frage, die in jedem Medienfall gestellt werden sollte: Was hat der Verlag verdient?

Der Rechner

Wählen Sie ein fiktives Szenario als Ausgangspunkt und passen Sie die Annahmen an. Der Rechner rechnet bei jeder Änderung sofort neu. Nichts verlässt Ihren Browser.

Reichweite
Seitenaufrufe angeben
Online, inklusive App. Wird beim Umschalten umgerechnet.
Leserinnen, die von aussen kommen. Basis für neue Abos.
Werbung online
Ad Impressions pro Seitenaufruf.
Tausenderkontaktpreis: Erlös je 1000 Einblendungen. Ergibt zusammen den Erlös je 1000 Aufrufe (RPM): CHF 0.
Abonnements und Paywall
Anteil der Aufrufe von aussen, der zu einem Abo führt. Üblich sind Bruchteile eines Prozents.
Durchschnittlicher Erlös im ersten Abojahr.
Print: Einzelverkauf
Rest der Auflage sind Abos.
Zusätzlich verkaufte Exemplare, bezogen auf den Einzelverkauf.
Syndizierung
Andere Titel, die die Artikel übernehmen, etwa im selben Konzern.
Je Artikel und Titel, als Honorar oder zugerechnete Reichweite.
Kosten, die ein Verlag abziehen würde
Schätzung
50 %
Nicht jeder Klick gilt der Verletzung. Gerichte schätzen diesen Anteil, etwa nach Aufmachung, Platzierung und Gewicht der verletzenden Passagen im Text. Einen Tarif gibt es nicht.
± 40 %
Bestimmt die Bandbreite tief und hoch. Sie wirkt auf TKP, Abschlussquote, Mehrverkauf und Syndizierungserlös.

Ergebnis

Bruttoerlös, Bandbreite
CHF 0
Mittel CHF 0
Gewinn nach Kosten
CHF 0
Mittel CHF 0
Auf die Verletzung entfallend
CHF 0
Bandbreite CHF 0 bis CHF 0

Wohin der Erlös geht

Bruttoerlös je Annahme, zerlegt in Kosten, übrigen Gewinn und den Teil, der auf die Verletzung entfällt.

Woher der Erlös kommt

Erlösquellen bei mittlerer Annahme.

Schätzung nach Erlösquelle und Annahme, in CHF
in CHFtiefmittelhoch
Rechenweg bei mittlerer Annahme
Schätzmodell, kein Gutachten. Die Voreinstellungen sind fiktive, plausible Beispielwerte, keine Marktdaten und keine Zahlen eines bestimmten Verlags. Die tatsächlichen Erlöse kennt nur der Verlag. Im Verfahren lassen sie sich mit Auskunfts- und Editionsbegehren herausverlangen: Seitenaufrufe, Werbeeinblendungen, Verkaufs- und Inserateerlöse. Erst diese Zahlen tragen eine Bezifferung. fachlich zu prüfen

So funktioniert die Gewinnherausgabe

In der Schweiz ist die Gewinnherausgabe eine eigene Klage neben Schadenersatz und Genugtuung. Sie fragt nicht, was die Betroffene verloren hat, sondern was der Verletzer gewonnen hat. Damit nimmt sie der Verletzung den wirtschaftlichen Sinn.

01
Persönlichkeitsverletzung festgestellt. fachlich zu prüfen
Voraussetzung ist eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB, oft in einem vorangehenden oder im selben Verfahren festgestellt. Art. 28a Abs. 3 ZGB behält die Klage auf Herausgabe eines Gewinns ausdrücklich vor.
02
Gewinn des Verletzers. fachlich zu prüfen
Herauszugeben ist der Nettogewinn: Erlös abzüglich der Kosten, die der Verletzung zuzurechnen sind (Art. 423 Abs. 1 OR, unechte Geschäftsführung ohne Auftrag). Weil nur der Verlag die Zahlen hat, beginnt das Verfahren oft mit einem Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren und wird erst danach beziffert (Stufenklage).
03
Bösgläubigkeit. fachlich zu prüfen
Nach verbreiteter Lehre setzt die Herausgabe des vollen Gewinns voraus, dass der Verletzer wusste oder wissen musste, dass er in fremde Rechte eingreift. Bei einer Redaktion, die trotz erkennbarer Verletzung publiziert oder nachlegt, liegt das nahe. Die Anforderungen im Einzelnen sind umstritten.
04
Kausalität und Schätzung. fachlich zu prüfen
Zu beweisen sind Verletzung, Gewinn und Kausalzusammenhang; wo ein strikter Beweis nicht möglich ist, genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 153, E. 3.3). Bei Boulevardmedien genügt nach diesem Leitentscheid, dass die Berichterstattung nach Ausrichtung und Aufmachung geeignet war, den Absatz zu fördern. Die Höhe schätzt das Gericht nach Ermessen, analog Art. 42 Abs. 2 OR.
05
Herausgabe. fachlich zu prüfen
Der Verlag zahlt den geschätzten Gewinnanteil, in der Regel mit Zins. Der Anspruch kann zum Schadenersatz hinzutreten (BGE 133 III 153, E. 2.5). Zur Verjährung wird die deliktische Frist nach Art. 60 OR angewandt: drei Jahre ab Kenntnis, zehn Jahre absolut; bei andauernden Vorgängen ist der Fristbeginn umstritten.

Schweiz: ein Präzedenzfall gegen Ringier fachlich zu prüfen

In einem Verfahren gegen den Verlag Ringier hat ein Gericht zweiter Instanz die Pflicht bestätigt, den mit persönlichkeitsverletzenden Artikeln erzielten Gewinn herauszugeben, ebenso die Methode der Bezifferung. Grundlage waren Reichweite, Werbeeinblendungen und Verkaufserlöse, die das Gericht schätzte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Leitentscheid des Bundesgerichts zur Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzung durch die Presse ist BGE 133 III 153.

Deutschland fachlich zu prüfen

Eine Gewinnherausgabe nach Schweizer Muster ist bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewährt bei schweren Verletzungen eine Geldentschädigung; eine Gewinnerzielungsabsicht des Mediums kann die Höhe steigern, damit die Entschädigung abschreckt.

Bei unerlaubter kommerzieller Nutzung von Bild oder Name kommen zusätzlich bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht.

Österreich fachlich zu prüfen

§ 6 MedienG gibt einen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber, etwa bei übler Nachrede oder Verleumdung. Die Entschädigung ist gesetzlich nach oben begrenzt; die geltenden Höchstbeträge sind zu prüfen.

Eine Abschöpfung des tatsächlichen Gewinns sieht das Medienrecht so nicht vor. Hier setzt die Forderung «Unrecht darf sich nicht lohnen» an.

Die umgedrehte Bilanz

Eine Kampagne hat zwei Bücher. Im einen stehen Einnahmen, im anderen stehen Jahre.

Was die Kampagne dem Medium brachte

Die Einnahmenseite

CHF 0

Geschätzter Gewinn nach Kosten, mittlere Annahme aus dem Rechner.

    Was sie die Betroffene kostete

    Die Kostenseite

    nicht beziffert

    Diese Posten sind real, aber individuell. Hier stehen bewusst keine erfundenen Zahlen.

    • Anwalts- und Gerichtskosten, oft über Jahre vorfinanziert Geld
    • Einkommensausfall: verlorene Aufträge, Stellen, Mandate Geld
    • Gesundheit: Schlaf, Angst, Therapie Leben
    • Sicherheit und Umfeld: Umzug, Rückzug, Familie Leben
    • Jahre, in denen es um nichts anderes gehen konnte Zeit

    Solange die linke Spalte grösser ist, lohnt sich Diffamierung.

    Die Gewinnherausgabe verschiebt die linke Spalte nach rechts. Heil macht sie die Betroffene nicht. Das Geschäft rechnet sich danach aber nicht mehr.

    Was daraus folgen könnte

    Prozesskostenfonds und Litigation Funding

    Auch aussichtsreiche Fälle scheitern, wenn das Geld für das Verfahren fehlt. Ein Fonds, der Auskunftsbegehren und Gutachten vorfinanziert, oder eine Prozessfinanzierung gegen Beteiligung am herausgegebenen Gewinn, würde das Kräfteverhältnis ändern.

    Offen: Trägerschaft, Auswahlkriterien, Unabhängigkeit von Geldgeberinnen, Regeln der Prozessfinanzierung in CH, DE und AT. fachlich zu prüfen

    Gewinnherausgabe als Standardprüfung

    In jedem Medienfall gehört die Frage auf die Liste: Welche Reichweite, welche Erlöse, welche Übernahmen? Früh gesicherte Belege, etwa Aufmachung, Platzierung und öffentliche Reichweitenangaben, erleichtern später die Schätzung.

    Verjährungsfristen im Blick behalten. fachlich zu prüfen

    Transparenz von Verlagen

    Verlage publizieren Reichweiten gern, wenn sie Inserate verkaufen, und ungern, wenn sie Gewinn herausgeben sollen. Forderung: Offenlegung von Reichweite und Erlösen je Artikel auf Anfrage in Verfahren, und eine Branchenregel, die das nicht als Geschäftsgeheimnis behandelt.

    Ansatzpunkte: Presserat, Branchenverbände, Medienförderung als Bedingung.

    Methodik des Schätzmodells: Aufrufe gesamt V = Artikel × Aufrufe je Artikel (oder direkt gesamt). Online-Werbung = V × Einblendungen je Aufruf × TKP ÷ 1000. Abos = V × Anteil von aussen × Abschlussquote × Erlös je Abo. Print = Ausgaben × Auflage × Anteil Einzelverkauf × Mehrverkauf × Preis. Syndizierung = Artikel × Titel × Erlös je Übernahme. Gewinn = Bruttoerlös × (1 - Kostenanteil). Auf die Verletzung entfallend = Gewinn × Anteil der Aufmerksamkeit. Für tief und hoch werden TKP, Abschlussquote, Mehrverkauf und Syndizierungserlös mit (1 - u) und (1 + u) multipliziert, u ist die gewählte Unsicherheit. Das Modell ist linear und bewusst einfach; Gerichte arbeiten mit Gewichtungen nach Aufmachung und Platzierung und mit den Ist-Zahlen des Verlags.

    Quellenlage: Die Angaben zum Ringier-Verfahren stützen sich ausschliesslich auf das Wiki der Rechtsabteilung und sind bewusst allgemein gehalten. Die Zitate aus BGE 133 III 153 (E. 2.5, E. 3.3) sind an der Regeste geprüft. Die Angaben zu Deutschland und Österreich sind eine grobe Einordnung. Alle Rechtsangaben sind vor einem öffentlichen Einsatz fachlich zu prüfen.

    Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Seite übermittelt keine Eingaben und speichert nichts ausser der Wahl von Hell oder Dunkel und des Designs.

    Stand: Prototyp, September 2026 · diffamierung.net