Die Quittung
Diffamierung ist für manche Medien ein Geschäftsmodell. Jeder Klick auf eine verletzende Schlagzeile bringt Reichweite, und Reichweite bringt Werbeerlös und neue Abos. Die Gewinnherausgabe dreht diese Rechnung um: Wer mit einer Persönlichkeitsverletzung Geld verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, diesen Gewinn herauszugeben.
«Unrecht darf sich nicht lohnen.»
Der Rechner unten schätzt, was eine Berichterstattung einem Verlag eingebracht haben kann. Er ersetzt keine Buchhaltung, die echten Zahlen liegen beim Verlag. Er zeigt aber die Grössenordnung und damit die Frage, die in jedem Medienfall gestellt werden sollte: Was hat der Verlag verdient?
Der Rechner
Wählen Sie ein fiktives Szenario als Ausgangspunkt und passen Sie die Annahmen an. Der Rechner rechnet bei jeder Änderung sofort neu. Nichts verlässt Ihren Browser.
Ergebnis
Wohin der Erlös geht
Bruttoerlös je Annahme, zerlegt in Kosten, übrigen Gewinn und den Teil, der auf die Verletzung entfällt.
Woher der Erlös kommt
Erlösquellen bei mittlerer Annahme.
| in CHF | tief | mittel | hoch |
|---|
Rechenweg bei mittlerer Annahme
So funktioniert die Gewinnherausgabe
In der Schweiz ist die Gewinnherausgabe eine eigene Klage neben Schadenersatz und Genugtuung. Sie fragt nicht, was die Betroffene verloren hat, sondern was der Verletzer gewonnen hat. Damit nimmt sie der Verletzung den wirtschaftlichen Sinn.
Schweiz: ein Präzedenzfall gegen Ringier fachlich zu prüfen
In einem Verfahren gegen den Verlag Ringier hat ein Gericht zweiter Instanz die Pflicht bestätigt, den mit persönlichkeitsverletzenden Artikeln erzielten Gewinn herauszugeben, ebenso die Methode der Bezifferung. Grundlage waren Reichweite, Werbeeinblendungen und Verkaufserlöse, die das Gericht schätzte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Leitentscheid des Bundesgerichts zur Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzung durch die Presse ist BGE 133 III 153.
Deutschland fachlich zu prüfen
Eine Gewinnherausgabe nach Schweizer Muster ist bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewährt bei schweren Verletzungen eine Geldentschädigung; eine Gewinnerzielungsabsicht des Mediums kann die Höhe steigern, damit die Entschädigung abschreckt.
Bei unerlaubter kommerzieller Nutzung von Bild oder Name kommen zusätzlich bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Österreich fachlich zu prüfen
§ 6 MedienG gibt einen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber, etwa bei übler Nachrede oder Verleumdung. Die Entschädigung ist gesetzlich nach oben begrenzt; die geltenden Höchstbeträge sind zu prüfen.
Eine Abschöpfung des tatsächlichen Gewinns sieht das Medienrecht so nicht vor. Hier setzt die Forderung «Unrecht darf sich nicht lohnen» an.
Die umgedrehte Bilanz
Eine Kampagne hat zwei Bücher. Im einen stehen Einnahmen, im anderen stehen Jahre.
Die Einnahmenseite
Geschätzter Gewinn nach Kosten, mittlere Annahme aus dem Rechner.
Die Kostenseite
Diese Posten sind real, aber individuell. Hier stehen bewusst keine erfundenen Zahlen.
- Anwalts- und Gerichtskosten, oft über Jahre vorfinanziert Geld
- Einkommensausfall: verlorene Aufträge, Stellen, Mandate Geld
- Gesundheit: Schlaf, Angst, Therapie Leben
- Sicherheit und Umfeld: Umzug, Rückzug, Familie Leben
- Jahre, in denen es um nichts anderes gehen konnte Zeit
Solange die linke Spalte grösser ist, lohnt sich Diffamierung.
Die Gewinnherausgabe verschiebt die linke Spalte nach rechts. Heil macht sie die Betroffene nicht. Das Geschäft rechnet sich danach aber nicht mehr.
Was daraus folgen könnte
Prozesskostenfonds und Litigation Funding
Auch aussichtsreiche Fälle scheitern, wenn das Geld für das Verfahren fehlt. Ein Fonds, der Auskunftsbegehren und Gutachten vorfinanziert, oder eine Prozessfinanzierung gegen Beteiligung am herausgegebenen Gewinn, würde das Kräfteverhältnis ändern.
Offen: Trägerschaft, Auswahlkriterien, Unabhängigkeit von Geldgeberinnen, Regeln der Prozessfinanzierung in CH, DE und AT. fachlich zu prüfen
Gewinnherausgabe als Standardprüfung
In jedem Medienfall gehört die Frage auf die Liste: Welche Reichweite, welche Erlöse, welche Übernahmen? Früh gesicherte Belege, etwa Aufmachung, Platzierung und öffentliche Reichweitenangaben, erleichtern später die Schätzung.
Verjährungsfristen im Blick behalten. fachlich zu prüfen
Transparenz von Verlagen
Verlage publizieren Reichweiten gern, wenn sie Inserate verkaufen, und ungern, wenn sie Gewinn herausgeben sollen. Forderung: Offenlegung von Reichweite und Erlösen je Artikel auf Anfrage in Verfahren, und eine Branchenregel, die das nicht als Geschäftsgeheimnis behandelt.
Ansatzpunkte: Presserat, Branchenverbände, Medienförderung als Bedingung.
Methodik des Schätzmodells: Aufrufe gesamt V = Artikel × Aufrufe je Artikel (oder direkt gesamt). Online-Werbung = V × Einblendungen je Aufruf × TKP ÷ 1000. Abos = V × Anteil von aussen × Abschlussquote × Erlös je Abo. Print = Ausgaben × Auflage × Anteil Einzelverkauf × Mehrverkauf × Preis. Syndizierung = Artikel × Titel × Erlös je Übernahme. Gewinn = Bruttoerlös × (1 - Kostenanteil). Auf die Verletzung entfallend = Gewinn × Anteil der Aufmerksamkeit. Für tief und hoch werden TKP, Abschlussquote, Mehrverkauf und Syndizierungserlös mit (1 - u) und (1 + u) multipliziert, u ist die gewählte Unsicherheit. Das Modell ist linear und bewusst einfach; Gerichte arbeiten mit Gewichtungen nach Aufmachung und Platzierung und mit den Ist-Zahlen des Verlags.
Quellenlage: Die Angaben zum Ringier-Verfahren stützen sich ausschliesslich auf das Wiki der Rechtsabteilung und sind bewusst allgemein gehalten. Die Zitate aus BGE 133 III 153 (E. 2.5, E. 3.3) sind an der Regeste geprüft. Die Angaben zu Deutschland und Österreich sind eine grobe Einordnung. Alle Rechtsangaben sind vor einem öffentlichen Einsatz fachlich zu prüfen.
Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Seite übermittelt keine Eingaben und speichert nichts ausser der Wahl von Hell oder Dunkel und des Designs.
Stand: Prototyp, September 2026 · diffamierung.net