Eine einzelne Meldung geht bei der Plattform leicht unter. Hundert dokumentierte Meldungen mit derselben Lücke lassen sich Aufsicht und Politik als Befund vorlegen.
Eingaben an die Koordinatoren für digitale Dienste
Die Bundesnetzagentur in Deutschland und die KommAustria in Österreich beaufsichtigen die Einhaltung des DSA. Einzelne Beschwerden nach Art. 53 lassen sich mit aggregierten Befunden stützen. Statt «meine Meldung blieb liegen» steht dann in der Beschwerde: «bei Plattform E blieben in drei Monaten 44 Prozent der dokumentierten Meldungen ohne Antwort». Bei sehr grossen Online-Plattformen ist zusätzlich die EU-Kommission zuständig.
Stellungnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Gewalt an Frauen
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist bis Juni 2027 umzusetzen. Sie erfasst auch Formen digitaler Gewalt. Stellungnahmen in Deutschland und Österreich können sich auf Belege stützen, wie Plattformen mit gemeldeten Inhalten umgehen. In der Schweiz lassen sich dieselben Belege in die Debatte um ein eigenes Plattformgesetz einbringen.
Medienarbeit
Ein regelmässig erscheinendes Plattform-Zeugnis zeigt der Öffentlichkeit, was sonst nur die Betroffenen erleben. Ob das fertige Produkt Plattformen namentlich nennt, entscheidet der Kreis. Das setzt belastbare Fallzahlen, eine offengelegte Methode und eine rechtliche Prüfung voraus.
Grundlage für einen Antrag als Trusted Flagger
Vertrauenswürdige Hinweisgeber nach Art. 22 DSA werden bevorzugt bearbeitet. Den Status vergibt der Koordinator des EU-Staats, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Verlangt sind besondere Sachkunde, Unabhängigkeit von Plattformen und sorgfältige, objektive Meldungen. Ein gepflegter Tracker hilft, das nachzuweisen. Er liefert auch das Material für den jährlichen Bericht, den Trusted Flagger veröffentlichen müssen. Nötig wäre eine Trägerorganisation mit Niederlassung in einem EU-Staat, etwa in Deutschland oder Österreich.
Was der Prototyp nicht leistet
Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Begleitung. Er versendet nichts und prüft nicht, ob ein Inhalt rechtswidrig ist. Im Betrieb entstehen sensible Daten über Betroffene. Einwilligung, Anonymisierung und Datenschutz müssen vor dem Start geklärt sein.